AGB

§ 1 Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten unter Ausschluss jeglicher Geschäftsbedingungen des Bestellers für jeden zwischen Neimcke und dem Besteller abzuschließenden Vertrag sowie für allfällige Folgeaufträge bei laufender Geschäftsbeziehung. Der Besteller bestätigt, Unternehmer zu sein. Eine Bestellung durch den Besteller gilt als Annahme der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller seine eigenen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt oder diese auf Schriftstücken des Bestellers, insbesondere auf Bestellscheinen, abgedruckt sind. Gegenbestätigungen des Bestellers mit abweichenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Auftrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

3. Konstruktions‑ oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Besteller zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

§ 2 Angebot und Abschluss

1. Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.

2. Aufträge des Bestellers gelten erst dann als angenommen bzw verbindlich, wenn sie von uns mittels vertretungsbefugter Personen schriftlich bestätigt wurden. Stillschweigen von Neimcke gilt nicht als Zustimmung. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag bzw der Bestellung, so gelten diese Änderungen als vom Besteller genehmigt, wenn er ihnen nicht binnen 24 Stunden widerspricht.

3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums‑ und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Kostenvoranschlag

1. Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau‑ und Reparaturarbeiten setzen einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits‑ und Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Umsatzsteuer aufgeführt sind. Wir halten uns an unseren Kostenvoranschlag für drei Wochen nach Abgabe gebunden.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind; er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Forderungen gegen Neimcke wird ausgeschlossen.

4. Rechnungen sind, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Beim Vorliegen eines Sepa-Lastschriftmandat werden alle fälligen Rechnungen 1x pro Woche vom Konto des Bestellers eingezogen. Die Frist für die Information vor Einzug der fälligen Zahlung wird bis auf max.1 Tag vor Belastung gekürzt.

5. Schecks und Akzepte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können.

6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB (ohne Reduktion des Zinssatzes bei mangelnder Verantwortung des Bestellers für die Verzögerung) berechnet; Neimcke hat weiters Anspruch auf Ersatz aller im Zusammenhang mit Mahnung, Inkasso, Anfragen und Nachforschungen sowie Rechtsberatung entstehenden Kosten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder des Nichterfüllungsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsfristüberschreitung sind wir berechtigt, die weitere Erfüllung des Vertrages zu verweigern und vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten.

7. Ist der Besteller mit einer Zahlung länger als zehn Tage in Verzug geraten oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig.

8. Bestehen offene Forderungen aus Lieferungen, für die kein Eigentumsvorbehalt besteht oder dieser bereits erloschen sein sollte, so sind eingehende Zahlungen zuerst auf diese Forderungen und erst nach deren vollständiger Abdeckung auf Forderungen anzurechnen, für die Eigentumsvorbehalt noch besteht. (Teil-)Zahlungen des Bestellers sind zuerst auf aufgelaufene Kosten und sonstigen Nebengebühren (zB Verzugszinsen, Mahnspesen) anzurechnen, erst dann auf offene Forderungen aus Lieferungen. Anderslautende Zahlungswidmungen des Bestellers sind ungültig.

9. Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen.

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

1. Wir sind stets bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. Allfällige in der Auftragsbestätigung angegebene oder an anderer Stelle von uns genannte oder nicht widersprochene Liefertermine oder Lieferzeitfenster dienen ausschließlich der Information und sind für Neimcke nicht bindend.

2. Soweit abweichend hiervon eine feste Lieferfrist vereinbart ist, setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau‑ und Instandsetzungsarbeiten muss schriftlich vereinbart werden. Tritt durch Erweiterung des Arbeitsumfangs eine Verzögerung ein, nennen wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.

3. Setzt uns ein Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist schriftlich zu erfolgen. Bei Rahmenverträgen oder Sukzessivlieferungsverträgen beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die konkrete verspätete Lieferung. Im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß wird eine Haftung von Neimcke für Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn oder indirekte Schäden, aufgrund der Nichteinhaltung eines Liefertermins ausgeschlossen. Ein Verschulden von Vorlieferanten wird Neimcke nicht zugerechnet.

4. Erfüllungsort ist unsere Produktionsstätte bzw das jeweilige Auslieferungslager, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart (insbesondere in Form von INCOTERMS). Sobald die Ware zum bestätigten Liefertermin abholbereit ist, geht die Gefahr am Erfüllungsort auf den Besteller über. Versendet Neimcke auf Verlangen des Bestellers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so gehen Gefahr und Zufall auf den Besteller über, sobald Neimcke die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung bestimmten Person übergeben hat. Der Versand der Waren, auch etwaiger Rücksendungen, erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Neimcke behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor, wobei Wünsche des Bestellers nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Versicherungen gegen Transport‑, Speditions‑ und Flugschäden werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers abgeschlossen.

5. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände ‑ zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten ‑ verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde.

6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

§ 5 Abnahme

1. Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen erfolgt in unserem Betrieb.

2. Holt der Besteller den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Mitteilung der Fertigstellung ‑ bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag ausgeführt werden, innerhalb von zwei Tagen ‑ ab, kann der Gegenstand - neben allen uns sonst zustehenden Rechten (wie Rücktritt und freihändigem Verkauf auf Kosten des Bestellers) - anderweitig auf Kosten und Gefahr des Bestellers aufbewahrt werden. Der Kaufpreis wird in diesem Fall sofort fällig.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen, sowie sonstigen Kosten, im Eigentum von Neimcke.

2. Wiederverkäufern und Fabrikanten ist die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware in gewöhnlichem Geschäftsgang in stets widerruflicher Weise gestattet, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Die Weiterveräußerung kann nur gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt erfolgen.

3. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, das vorbehaltene Eigentum gefährdende Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe der Vorbehaltsware verlangen. Wir sind ferner berechtigt, in diesem Fall die Vorbehaltsware aus dem Lager des Bestellers zu entfernen und in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauches der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.

4. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen des Auftragnehmers die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen Dritte mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir nehmen die Abtretung an. Werden von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren vom Besteller zusammen mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, so wird die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes der von uns gelieferten Ware abgetreten.

5. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und zu diesem Zweck Einsicht in die Rechnungen und sonstigen diesbezüglichen Buchhaltungsunterlagen des Bestellers zu nehmen. Auf Verlangen von uns hat der Besteller jederzeit eine genaue Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen zu übersenden und den Schuldner von der Abtretung an uns zu benachrichtigen. Soweit eingehende Beträge die offenen Forderungen an uns übersteigen, werden sie an den Besteller überwiesen.

6. Werden von uns gelieferte Waren vom Besteller mit anderen Waren verbunden oder verarbeitet, so steht uns an der aus der Verbindung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache das Miteigentum zu, im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verbundenen oder mit verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Verarbeitung. Der Besteller nimmt die neue Sache für uns unentgeltlich in Verwahrung.

7. Der Besteller ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt sowie die Sicherungsabtretung anzeigende Buchvermerke vorzunehmen und uns Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen unverzüglich bekannt zu geben. Ebenso ist die Abtretung der Forderung des Bestellers an Neimcke in der nach den anwendbaren Bestimmungen erforderlichen Art und Weise (zB Buchvermerk) vorzunehmen sowie zu dokumentieren, die Vornahme gegenüber Neimcke nachzuweisen und dem Vertragspartner des Bestellers auf Wunsch von Neimcke spätestens anlässlich der Rechnungslegung an ihn bekannt zu geben.

§ 7 Beanstandungen und Gewährleistung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel zu überprüfen. Wenn der Besteller die mangelhafte und gerügte Ware weiterverkaufen oder verwenden will, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Neimcke. Für die Geltendmachung von Mängeln gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:

a. bei Quantitätsmängeln (Über- und Unterschreitungen der Liefermenge gemäß Vertrag) hat die Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Erhalt von Unterlagen, die Gewicht bzw. Quantität der gelieferten Menge ausweisen, bzw. nach Lieferung zu erfolgen;

b. sofern Qualitätsmängel bei Besichtigung der Ware oder deren Verpackung oder durch Probeentnahmen feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Lieferung zu erfolgen;

c. sofern Qualitätsmängel durch Besichtigung oder durch Probenentnahmen nicht feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Lieferung zu erfolgen;

Mängel bzw Reklamationen, die später als in Punkt a. bis c. festgelegt erhoben werden, können nicht berücksichtigt werden.

2. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Übergabe der Ware gemäß Punkt 1. a. bis c. unter genauer Bezeichnung der Beanstandung sowie unter Einsendung von Belegen und Fotos sowie Angabe der Rechnungsnummer erfolgen. Erfolgt eine Mängelrüge nicht entsprechend den oben genannten Bestimmungen, sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

3. Wir leisten ausschließlich für ausdrücklich schriftlich zugesagte Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren zum Tage des Gefahrenüberganges im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. Wir leisten keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen und Unterlassungen des Bestellers sowie Dritter auftreten. Zudem stehen dem Besteller Mängelhaftungsansprüche nicht zu, wenn der Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels nicht mehr erkennen lässt, oder wenn der Besteller nach Einbauten oder Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt oder wenn der Besteller die für den Liefergegenstand geltenden Wartungs‑ und Bedienungsvorschriften missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist. Ebenso leisten wir keine Gewähr für eine bestimmte Verwendung bzw Verwendbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich von uns ausgeführt sind. Soweit oben nicht ausdrücklich anders festgelegt, geben wir keinerlei Zusicherungen oder Gewährleistungen welcher Art auch immer, gleichgültig ob gesetzlich oder anderweitig, ab, und soweit dies gesetzlich zulässig ist, werden jegliche solche Zusicherungen und Gewährleistungen hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Die oben angeführten Gewährleistungen werden anstelle und unter Ausschluss sämtlicher sonstiger Gewährleistungen, Bedingungen oder Haftungen, gleichgültig ob gesetzlich oder anderweitig, abgegeben, mit Ausnahme jener Gewährleistungen, Bedingungen oder Haftungen, deren Beschränkung oder Ausschluss gesetzlich nicht zulässig ist.

4. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren zwölf Monate nach Gefahrenübergang (und gelten somit als ausgeschlossen, sofern sie nicht vor Ablauf des genannten Zeitraums gerichtlich geltend gemacht werden), sofern Gewährleistungsansprüche nicht bereits gemäß Punkt 3. ausgeschlossen sind. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung.

5. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits‑ und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Die Mangelbeseitigung (Verbesserung) von Einbau‑ und Reparaturarbeiten erfolgt in unserem Betrieb.

6. Bei Lieferung oder Einbau von Werkstattausrüstungsgeräten schafft der Besteller bis zu den vereinbarten Lieferdaten die räumlichen, technischen und sonstigen Aufstellungs‑ und Anschlussvoraussetzungen, die uns in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

7. Die Ansprüche auf Mängelbeseitigung des Bestellers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Verbesserung oder Austausch, beschränkt. Erweist sich eine Verbesserung oder ein Austausch als unmöglich oder misslingt dies, werden Austausch oder Verbesserung von uns treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert oder sind diese für uns mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Preises zu verlangen. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatz samt entgangenen Gewinn oder Ersatzvornahme, werden im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß ausgeschlossen.

8. Eine gesetzliche Vermutung, dass die Ware bei Übergabe mangelhaft war, wenn ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftritt, ist ausgeschlossen.

9. Erweist sich eine Mängelrüge bei Überprüfung einer zurückgesandten Ware als unbegründet, so können wir nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren berechnen.

§ 8 Schadensersatz und Produkthaftung

1. Schadenersatzansprüche des Bestellers, Ersatzansprüche aus Mängelfolgeschäden oder aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch uns sind im Falle von leichter Fahrlässigkeit von uns oder der für uns handelnden Personen, ausgenommen Personenschäden, ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche sind zusätzlich bis zur Grenze der krass groben Fahrlässigkeit auf die Höhe des jeweiligen Fakturenwertes beschränkt.

2. Schadenersatzansprüche des Bestellers verjähren sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt (und gelten somit als ausgeschlossen, sofern sie nicht vor Ablauf des genannten Zeitraums gerichtlich geltend gemacht werden). Sofern eine solche Verjährungsfrist von sechs Monaten für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach der anwendbaren Rechtsordnung nicht wirksam vereinbart werden kann, gilt diese Verjährungsfrist auf die geringstmögliche, nach der anwendbaren Rechtsordnung zulässige Mindestdauer als verlängert.

3. Die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen, Produktions- oder Betriebsverluste, Ausfallzeiten, entgangene Umsätze oder Aufträge, gegenüber Dritten zu leistende/n vertraglichen Schadenersatz oder Vertragsstrafen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden sowie allgemein für unvorhersehbare Schäden wird im gesetzlich höchstzulässigen Ausmaß ausgeschlossen. Für den Fall, dass eine der genannten Beschränkungen sich als ungültig erweist, gilt die Haftung von uns als auf das nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zulässige Mindestmaß beschränkt.

4. Der Besteller darf die von uns hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Waren nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Waren (auch als Grundstoff oder Teilprodukt) nur an mit den Produktgefahren bzw Produktrisken vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren Inverkehrbringung auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und uns unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Mängeln der von uns gelieferten Waren zu verständigen.

6. Regressansprüche des Bestellers gegenüber uns bei Inanspruchnahme aus Produkthaftung gelten, soweit gesetzlich zulässig, als ausgeschlossen. Wenn der Besteller beabsichtigt, uns aus dem Titel der Produkthaftung im Regressweg in Anspruch zu nehmen, dann hat er diese Ansprüche, wobei der anspruchsbegründende Sachverhalt genau zu spezifizieren ist, innerhalb von drei Wochen ab Kenntnis, bei gerichtlicher Inanspruchnahme unverzüglich, uns bekanntzugeben. Unterlässt er dies, verliert er seinen Regressanspruch.

7. Der Besteller ist verpflichtet, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und Regressverzichte, soweit anwendbar, an seine Kunden weiterzugeben sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe bis zum Endabnehmer zu verpflichten.

§ 9 Warenrücknahme/Wiedereinlagerungsgebühr

1. Soweit wir freiwillig vom Besteller Ware zurücknehmen, gilt folgendes:
Rücknahmefähig ist nur Ware in ordnungsgemäßem, verkaufsfähigem Zustand, bei der es sich nicht um Sonderanfertigungen bzw -bestellungen handelt. Gegen Rückgabe der Ware erhält der Besteller eine Gutschrift in Höhe des Warenwerts, abzüglich einer Wiedereinlagerungsgebühr, die nicht in bar ausbezahlt wird, sondern nur bei künftigen Einkäufen bzw. Aufträgen verrechnet wird

2. Die Wiedereinlagerungsgebühr beträgt pro Artikel pauschal 15 % des Wertes der zurückgenommenen Ware, sofern nicht ein anderer Wert anlässlich der Rücknahme vereinbart wird.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht

Uns steht bei Einbau‑ und Instandsetzungsarbeiten wegen unserer Forderungen aus dem Vertrag ein unternehmerisches Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Es entsteht auch für frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

§ 11 Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw mit deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit sich ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz von Neimcke örtlich und sachlich zuständige Gericht. Nach unserer Wahl kann für die obgenannten Streitigkeiten auch das für den Sitz des Bestellers örtlich und sachlich zuständige Gericht angerufen werden.

2. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist

§ 12 Anwendbares Recht

Für das Vertragsverhältnis sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet österreichisches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Salzburg, 15.09.2022

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